Benötigt eine behinderte Person auf einer Studienreise mehr Betreuung der Reiseleitung, steht den anderen Reiseteilnehmern kein Schadensersatz zu. Ein Mitreisender mit Handicap falle juristisch gesehen unter das allgemeine Risiko bei einer Gruppenreise und stelle keinen Reisemangel dar, entschied das Amtsgericht München (AZ: 223 C 17592/11).